Wissenswertes aus dem Ortsgemeinderat Kehrig

Wissenswertes aus dem Ortsgemeinderat Kehrig

 

1     Personelles aus dem Rat

Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds Tobias Fuchs aus der FWG-Fraktion

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim teilt mit, dass die Freie Wählergruppe e.V. das Ratsmitglied Tobias Fuchs ab sofort aus der Fraktion ausgeschlossen haben. Ein entsprechendes Schreiben liegt vor. Die Verbandsgemeinde Vordereifel wird gebeten zu prüfen, ob der Ausschluss Auswirkungen auf die Sitzverhältnisse im Rechnungsprüfungsausschuss und im Schulträgerausschuss hat.

 

Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes

Mit Schreiben vom 20.09.2017 hat das Ratsmitglied Volker Weiler aus privaten Gründen sein Gemeinderatsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Nach § 45 Abs. 1 Kommunalwahlgesetzes ist hierdurch die Einberufung einer Ersatzperson in den Ortsgemeinderat erforderlich.

Im Rahmen der Wahlbenachrichtigung hat Petra Argendorf die Wahl als Mitglied des Ortsgemeinderates nicht angenommen.

Daraufhin wurde Udo Hoffmann über die Wahl benachrichtigt und er hat die Annahme der Wahl in den Ortsgemeinderat schriftlich erklärt.

Weiterhin wird das neue Ratsmitglied über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20, 21 der Gemeindeordnung hingewiesen.

Anschließend wird das Ratsmitglied Udo Hoffmann durch den Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim namens der Ortsgemeinde Kehrig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zum Wohle der Allgemeinheit verpflichtet.

Mit der Verpflichtung wird das Ratsmitglied ehrenamtsfähig und kann ab diesem Zeitpunkt die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen.


2

 

Zustimmung zur Annahme einer Spende

Der Ortsgemeinderat genehmigt die Annahme folgender Spende:

KSK Mayen „Stiftung für unsere Jugend“, St. Veit-Straße 22-24, 56727 Mayen in Höhe von 300,00 € für die Förderung der Erziehung (Zuschuss für die Kindertagesstätte).


3

Änderung der Benutzungsordnung Bürgerhaus Kehrig

Bekanntlich steht das Gasthaus Martini-Pörsch zum Verkauf und die Nachfragen von Bürger/innen nach der privaten Nutzung des Bürgerhauses nehmen zu.

Aufgrund dessen hat der Ortsgemeinderat Kehrig die bestehende Benutzungsordnung des Bürgerhauses Kehrig mit folgenden Änderungen ergänzt:

§ 1

Benutzerkreis

 

(1) Die Ortsgemeinde Kehrig kann ihr Bürgerhaus an Organisationen, Vereine, Verbände, Parteien, Firmen, sowie an Privatpersonen vermieten.

(2) Über Anträge auf Zulassung nicht ortsansässiger Organisationen, Vereine, Verbände, Parteien, Firmen und Privatpersonen entscheidet der Ortsgemeinderat.

§ 2

Nutzungszweck

(1) Das Bürgerhaus kann von dem in § 1 genannten Nutzerkreis für Tagungen, Sitzungen, Besprechungen, Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und private Veranstaltungen gemietet werden.

(2) Der Mieter darf den Nutzungsgegenstand (§ 3) nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen.

(3) Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt.

§ 3

Nutzungsgegenstand

(1) Gegenstand der Nutzung ist das Bürgerhaus mit seinen Nebenräumen sowie den Parkplätzen. Die Nutzung des Ortsbürgermeisterzimmers ist ausgeschlossen. Die Räume werden mit Mobiliar vermietet.

(2) Soweit das vorhandene Mobiliar nicht ausreicht, obliegt es dem Mieter, weitere Einrichtungsgegenstände (insbesondere Tische und Stühle) zu beschaffen und aufzustellen.

§ 4

Nutzungsdauer

Die Nutzungszeit erstreckt sich auf die Dauer der Veranstaltung.

§ 5

Mietzins

(1) Die Miete für die Benutzung des Versammlungsraumes (einschließlich Küchenzeile, Nebenräume und Toiletten) beträgt je Veranstaltung 70,00 Euro. Sämtliche Nebenkosten sind in diesem Mietzins enthalten.

Für die wöchentliche Nutzung wird ein Jahrespauschalbetrag von den Kehriger Vereinen in Höhe von 100,00 € erhoben.

§ 6

Räumungs- und Säuberungspflicht des Mieters

Alle vom Mieter mitgebrachten Gegenstände (z.B. zusätzliches Mobiliar, Raumschmuck, sonstige Einrichtungsgegenstände) sind von ihm unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, die genutzten Räume nach der Veranstaltung unverzüglich in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu verlassen. Der angefallene Müll ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu findet nach der Veranstaltung eine Besichtigung mit einem Beauftragten der Ortsgemeinde statt.

§ 7

Haftungsregelungen

(1) Der Mieter wird der Nutzungsgegenstand in dem Zustand, in welchem er sich befindet, überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, das Bürgerhaus und dessen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Die Mieter stellt die Ortsgemeinde Kehrig von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der

überlassenen Räume des Bürgerhauses und der Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen und der Benutzung der Parkplätze entstehen.

(3) Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Kehrig und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Kehrig und deren Bedienstete und Beauftragte.

(4) Der Mieter wird angehalten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde Kehrig als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.

(6) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Kehrig an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen im Rahmen seiner Nutzung entstehen.

§ 8

Lautstärke

(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lärmpegelrichtwerte für die Nachbarschaft nicht überschritten werden.

Gegebenenfalls sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.

(2) Mit Beginn der Nachtruhe (22.00 Uhr) ist die Lautstärke mit Musikwiedergabegeräten soweit zurückzunehmen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der Nachbarschaft nicht entstehen können. Das gleiche gilt bei Live-Auftritten.

§ 9

Kontrollbefugnis der Ortsgemeinde

(1) Der Beauftragte der Ortsgemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten.

(2) Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung ist der Mieter verpflichtet, entsprechenden Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde nachzukommen.

(3) Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die weitere Nutzung des Bürgerhauses untersagen.

§ 10

Sonstige Vereinbarungen

Der Mieter / Nutzer verpflichtet sich, das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05.10.2007 zu beachten. Danach besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich im Bürgerhaus aufhalten. Der Mieter / Nutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes und hat dies sicherzustellen.

Die geänderte Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Kehrig tritt am 19.10.2017 in Kraft.

   

4

Mitteilungen

Neugestaltung Friedhof

Der Vorsitzende teilt mit, dass die vorhandenen Hecken hinter der Kapelle entfernt worden sind um eine große, zusammenhängende Fläche für die Rasen-/Urnengräber zu gestalten. Im nächsten Jahr sollen das Gräberfeld der Reihengräber links am Eingang entfernt werden. Die beiden Hecken bis zu den Priestergräber werden dann ebenfalls entfernt. Die Priestergräber werden mit Schiefersplit abgedeckt.

Weiterhin soll ein Kreuz an der Fläche der Rasengräber errichtet werden, an dem Grablichter für die Verstorbenen aufgestellt werden können.


5

Einwohnerfragestunde

Anfrage Errichtung einer Einbahnstraße im unteren Bereich der Raiffeisenstrasse

Ein Anwohner hat der Ortsgemeinde eine Unterschriftenliste vorgelegt mit dem Wunsch den unteren Bereich der Raiffeisenstrasse als Einbahnstrasse auszuweisen.

Nach einem durchgeführten Termin mit Vertretern der Polizei und des Ordnungsamtes der VG Vordereifel am 23.10.2017 wird sich der Rat am 23. November mit dem Anliegen der Anwohner und dem Ergebnis der Begehung befassen.

Anfrage Waldflurbereinigungsverfahren

Ein Einwohner fragt nach, ob es mittlerweile neue Erkenntnisse im Hinblick auf das Waldflurbereinigungsverfahren Elztal III gibt.

Das Waldbereinigungsverfahren befindet sich derzeit immer noch in Bearbeitung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR). Neue Erkenntnisse liegen nicht vor.

Parksituation in der Ortslage

Ein Einwohner beschwert sich über die Parksituation in der Polcher Straße, insbesondere während des Gottesdiensts aber auch nach Feierabend ab 17.00 Uhr.

Ebenfalls wird Beschwerde über das Parken in der Mayener Strasse geführt.

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim erklärt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig ist. Der Fachbereich Bürgerdienste (Ordnungsamt) wird auf das Anliegen „Parken in der gesamten Ortslage“ des Einwohners hingewiesen.

Baumaßnahme Brunnen-Heerbachstraße

Ein Einwohner erkundigt sich über die Baumaßnahme in der Brunnen-Heerbachstraße gegenüber der Gastwirtschaft Martini-Pörsch.

Der Vorsitzende teilt mit, dass durch das Abwasserwerk der VGV Vordereifel Grabungen durchgeführt werden um den Verlauf des Klosterbaches zu ermitteln. Da bei der ersten Grabung der Bach in einer Tiefe von 3,40 Meter nicht gefunden wurde, waren weitere Maßnahmen zu veranlassen. Die Baumaßnahme ist derzeit abgeschlossen.

Sanierung der Mayener Straße / K 25

Ein Bürger fragt nach, wann der Sanierung der Mayener Straße / K 25 fortgeführt wird.

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim teilt mit, dass die Mayener Straße als Kreisstraße klassifiziert ist und der Ausbau somit im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz liegt. Der erste Bauabschnitt der Straßensanierung in der Mayener Straße wurde bereits abgeschlossen.

Ein Ausbau des Bauabschnitts zwei und drei ist bislang nicht erfolgt.

Der Vorsitzende informiert, dass seitens der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz beabsichtigt wird, einige Kreisstraßen im Kreisgebiet entsprechend abzustufen.

Die Ortsgemeinde vertritt die Auffassung dass der Unterbau der Strasse Mängel aufweist und hat einer Abstufung nicht entsprochen.

Probebohrungen über den Zustand des Unterbaues wurden bis heute nicht durchgeführt.

Renaturierung Klosterbach

Ein Einwohner fragt nach welche Meinung die Ortsgemeinderatsmitglieder zu dem Vorhaben Renaturierung Klosterbach haben und ob dies nur gemacht wird weil es Fördermittel gibt und regt an, die Frischluftzufuhr im Ort „An den Eschen“ (Dorferneuerungsprogramm aus den neunziger Jahren) aufzuheben und dort Bauplätze zu schaffen.

Der Vorsitzende berichtet dass die gleichen Fragen in der Anliegerversammlung am 10.10.2017 im Bürgerhaus von ihm, dem Werkleiter Matthias Steffens und dem Bürgermeister Alfred Schomisch gestellt hat und diese ausreichend beantwortet worden sind.

Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können sich bis zum 15.11.2017 gegenüber dem Eigenbetrieb Abwasser der Verbandsgemeinde Vordereifel erklären, ob sie eine entsprechende Fläche verkaufen möchten.

Einrichtung der früheren Einbahnregelung Raiffeisenstrasse an der Raiffeisenbank

Ein Einwohner regt an die frühere Einbahnregelung an der Raiffeisenbank wieder einzurichten.

Der Vorsitzende berichtet dass gerade wegen dem Anliegen der Bank und der Fahrverbindung zum damaligen Warenlager die Einbahnregelung aufgehoben worden ist.

Der Vorsitzende wird Herrn Hans-Peter Nürnberg, Leiter Ordnungsamt, bitten sich die Sache am 23.10.2017 dem Ortstermin mit anzusehen und in der nächsten Ortsgemeinderatssitzung am 23. November 2017 hierüber zu berichten.

Wissenswertes aus dem Ortsgemeinderat Kehrig

1     Personelles aus dem Rat

Ausschluss des Gemeinderatsmitglieds Tobias Fuchs aus der FWG-Fraktion

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim teilt mit, dass die Freie Wählergruppe e.V. das Ratsmitglied Tobias Fuchs ab sofort aus der Fraktion ausgeschlossen haben. Ein entsprechendes Schreiben liegt vor. Die Verbandsgemeinde Vordereifel wird gebeten zu prüfen, ob der Ausschluss Auswirkungen auf die Sitzverhältnisse im Rechnungsprüfungsausschuss und im Schulträgerausschuss hat.

 

Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes

Mit Schreiben vom 20.09.2017 hat das Ratsmitglied Volker Weiler aus privaten Gründen sein Gemeinderatsmandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.

Nach § 45 Abs. 1 Kommunalwahlgesetzes ist hierdurch die Einberufung einer Ersatzperson in den Ortsgemeinderat erforderlich.

Im Rahmen der Wahlbenachrichtigung hat Petra Argendorf die Wahl als Mitglied des Ortsgemeinderates nicht angenommen.

Daraufhin wurde Udo Hoffmann über die Wahl benachrichtigt und er hat die Annahme der Wahl in den Ortsgemeinderat schriftlich erklärt.

Weiterhin wird das neue Ratsmitglied über die Rechte und Pflichten seines Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20, 21 der Gemeindeordnung hingewiesen.

Anschließend wird das Ratsmitglied Udo Hoffmann durch den Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim namens der Ortsgemeinde Kehrig durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten zum Wohle der Allgemeinheit verpflichtet.

Mit der Verpflichtung wird das Ratsmitglied ehrenamtsfähig und kann ab diesem Zeitpunkt die sich aus dem Ehrenamt ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen.


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Zustimmung zur Annahme einer Spende

Der Ortsgemeinderat genehmigt die Annahme folgender Spende:

KSK Mayen „Stiftung für unsere Jugend“, St. Veit-Straße 22-24, 56727 Mayen in Höhe von 300,00 € für die Förderung der Erziehung (Zuschuss für die Kindertagesstätte).


3

Änderung der Benutzungsordnung Bürgerhaus Kehrig

Bekanntlich steht das Gasthaus Martini-Pörsch zum Verkauf und die Nachfragen von Bürger/innen nach der privaten Nutzung des Bürgerhauses nehmen zu.

Aufgrund dessen hat der Ortsgemeinderat Kehrig die bestehende Benutzungsordnung des Bürgerhauses Kehrig mit folgenden Änderungen ergänzt:

§ 1

Benutzerkreis

 

(1) Die Ortsgemeinde Kehrig kann ihr Bürgerhaus an Organisationen, Vereine, Verbände, Parteien, Firmen, sowie an Privatpersonen vermieten.

(2) Über Anträge auf Zulassung nicht ortsansässiger Organisationen, Vereine, Verbände, Parteien, Firmen und Privatpersonen entscheidet der Ortsgemeinderat.

§ 2

Nutzungszweck

(1) Das Bürgerhaus kann von dem in § 1 genannten Nutzerkreis für Tagungen, Sitzungen, Besprechungen, Informationsveranstaltungen, Ausstellungen und private Veranstaltungen gemietet werden.

(2) Der Mieter darf den Nutzungsgegenstand (§ 3) nur zu dem vereinbarten Zweck benutzen.

(3) Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt.

§ 3

Nutzungsgegenstand

(1) Gegenstand der Nutzung ist das Bürgerhaus mit seinen Nebenräumen sowie den Parkplätzen. Die Nutzung des Ortsbürgermeisterzimmers ist ausgeschlossen. Die Räume werden mit Mobiliar vermietet.

(2) Soweit das vorhandene Mobiliar nicht ausreicht, obliegt es dem Mieter, weitere Einrichtungsgegenstände (insbesondere Tische und Stühle) zu beschaffen und aufzustellen.

§ 4

Nutzungsdauer

Die Nutzungszeit erstreckt sich auf die Dauer der Veranstaltung.

§ 5

Mietzins

(1) Die Miete für die Benutzung des Versammlungsraumes (einschließlich Küchenzeile, Nebenräume und Toiletten) beträgt je Veranstaltung 70,00 Euro. Sämtliche Nebenkosten sind in diesem Mietzins enthalten.

Für die wöchentliche Nutzung wird ein Jahrespauschalbetrag von den Kehriger Vereinen in Höhe von 100,00 € erhoben.

§ 6

Räumungs- und Säuberungspflicht des Mieters

Alle vom Mieter mitgebrachten Gegenstände (z.B. zusätzliches Mobiliar, Raumschmuck, sonstige Einrichtungsgegenstände) sind von ihm unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, die genutzten Räume nach der Veranstaltung unverzüglich in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu verlassen. Der angefallene Müll ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu findet nach der Veranstaltung eine Besichtigung mit einem Beauftragten der Ortsgemeinde statt.

§ 7

Haftungsregelungen

(1) Der Mieter wird der Nutzungsgegenstand in dem Zustand, in welchem er sich befindet, überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, das Bürgerhaus und dessen Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Die Mieter stellt die Ortsgemeinde Kehrig von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der

überlassenen Räume des Bürgerhauses und der Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen und der Benutzung der Parkplätze entstehen.

(3) Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Kehrig und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Kehrig und deren Bedienstete und Beauftragte.

(4) Der Mieter wird angehalten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Ortsgemeinde Kehrig als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.

(6) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Kehrig an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen im Rahmen seiner Nutzung entstehen.

§ 8

Lautstärke

(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Lärmpegelrichtwerte für die Nachbarschaft nicht überschritten werden.

Gegebenenfalls sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.

(2) Mit Beginn der Nachtruhe (22.00 Uhr) ist die Lautstärke mit Musikwiedergabegeräten soweit zurückzunehmen, dass Beeinträchtigungen und Belästigungen der Nachbarschaft nicht entstehen können. Das gleiche gilt bei Live-Auftritten.

§ 9

Kontrollbefugnis der Ortsgemeinde

(1) Der Beauftragte der Ortsgemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten.

(2) Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung ist der Mieter verpflichtet, entsprechenden Anordnungen des Beauftragten der Ortsgemeinde nachzukommen.

(3) Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter die weitere Nutzung des Bürgerhauses untersagen.

§ 10

Sonstige Vereinbarungen

Der Mieter / Nutzer verpflichtet sich, das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05.10.2007 zu beachten. Danach besteht ein Rauchverbot für alle Personen, die sich im Bürgerhaus aufhalten. Der Mieter / Nutzer ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes und hat dies sicherzustellen.

Die geänderte Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Kehrig tritt am 19.10.2017 in Kraft.

   

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Mitteilungen

Neugestaltung Friedhof

Der Vorsitzende teilt mit, dass die vorhandenen Hecken hinter der Kapelle entfernt worden sind um eine große, zusammenhängende Fläche für die Rasen-/Urnengräber zu gestalten. Im nächsten Jahr sollen das Gräberfeld der Reihengräber links am Eingang entfernt werden. Die beiden Hecken bis zu den Priestergräber werden dann ebenfalls entfernt. Die Priestergräber werden mit Schiefersplit abgedeckt.

Weiterhin soll ein Kreuz an der Fläche der Rasengräber errichtet werden, an dem Grablichter für die Verstorbenen aufgestellt werden können.


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Einwohnerfragestunde

Anfrage Errichtung einer Einbahnstraße im unteren Bereich der Raiffeisenstrasse

Ein Anwohner hat der Ortsgemeinde eine Unterschriftenliste vorgelegt mit dem Wunsch den unteren Bereich der Raiffeisenstrasse als Einbahnstrasse auszuweisen.

Nach einem durchgeführten Termin mit Vertretern der Polizei und des Ordnungsamtes der VG Vordereifel am 23.10.2017 wird sich der Rat am 23. November mit dem Anliegen der Anwohner und dem Ergebnis der Begehung befassen.

Anfrage Waldflurbereinigungsverfahren

Ein Einwohner fragt nach, ob es mittlerweile neue Erkenntnisse im Hinblick auf das Waldflurbereinigungsverfahren Elztal III gibt.

Das Waldbereinigungsverfahren befindet sich derzeit immer noch in Bearbeitung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR). Neue Erkenntnisse liegen nicht vor.

Parksituation in der Ortslage

Ein Einwohner beschwert sich über die Parksituation in der Polcher Straße, insbesondere während des Gottesdiensts aber auch nach Feierabend ab 17.00 Uhr.

Ebenfalls wird Beschwerde über das Parken in der Mayener Strasse geführt.

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim erklärt, dass die Verbandsgemeindeverwaltung für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig ist. Der Fachbereich Bürgerdienste (Ordnungsamt) wird auf das Anliegen „Parken in der gesamten Ortslage“ des Einwohners hingewiesen.

Baumaßnahme Brunnen-Heerbachstraße

Ein Einwohner erkundigt sich über die Baumaßnahme in der Brunnen-Heerbachstraße gegenüber der Gastwirtschaft Martini-Pörsch.

Der Vorsitzende teilt mit, dass durch das Abwasserwerk der VGV Vordereifel Grabungen durchgeführt werden um den Verlauf des Klosterbaches zu ermitteln. Da bei der ersten Grabung der Bach in einer Tiefe von 3,40 Meter nicht gefunden wurde, waren weitere Maßnahmen zu veranlassen. Die Baumaßnahme ist derzeit abgeschlossen.

Sanierung der Mayener Straße / K 25

Ein Bürger fragt nach, wann der Sanierung der Mayener Straße / K 25 fortgeführt wird.

Ortsbürgermeister Herbert Keifenheim teilt mit, dass die Mayener Straße als Kreisstraße klassifiziert ist und der Ausbau somit im Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz liegt. Der erste Bauabschnitt der Straßensanierung in der Mayener Straße wurde bereits abgeschlossen.

Ein Ausbau des Bauabschnitts zwei und drei ist bislang nicht erfolgt.

Der Vorsitzende informiert, dass seitens der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz beabsichtigt wird, einige Kreisstraßen im Kreisgebiet entsprechend abzustufen.

Die Ortsgemeinde vertritt die Auffassung dass der Unterbau der Strasse Mängel aufweist und hat einer Abstufung nicht entsprochen.

Probebohrungen über den Zustand des Unterbaues wurden bis heute nicht durchgeführt.

Renaturierung Klosterbach

Ein Einwohner fragt nach welche Meinung die Ortsgemeinderatsmitglieder zu dem Vorhaben Renaturierung Klosterbach haben und ob dies nur gemacht wird weil es Fördermittel gibt und regt an, die Frischluftzufuhr im Ort „An den Eschen“ (Dorferneuerungsprogramm aus den neunziger Jahren) aufzuheben und dort Bauplätze zu schaffen.

Der Vorsitzende berichtet dass die gleichen Fragen in der Anliegerversammlung am 10.10.2017 im Bürgerhaus von ihm, dem Werkleiter Matthias Steffens und dem Bürgermeister Alfred Schomisch gestellt hat und diese ausreichend beantwortet worden sind.

Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke können sich bis zum 15.11.2017 gegenüber dem Eigenbetrieb Abwasser der Verbandsgemeinde Vordereifel erklären, ob sie eine entsprechende Fläche verkaufen möchten.

Einrichtung der früheren Einbahnregelung Raiffeisenstrasse an der Raiffeisenbank

Ein Einwohner regt an die frühere Einbahnregelung an der Raiffeisenbank wieder einzurichten.

Der Vorsitzende berichtet dass gerade wegen dem Anliegen der Bank und der Fahrverbindung zum damaligen Warenlager die Einbahnregelung aufgehoben worden ist.

Der Vorsitzende wird Herrn Hans-Peter Nürnberg, Leiter Ordnungsamt, bitten sich die Sache am 23.10.2017 dem Ortstermin mit anzusehen und in der nächsten Ortsgemeinderatssitzung am 23. November 2017 hierüber zu berichten.