OG Kehrig - öffentl. Bekanntmachung

OG Kehrig - öffentl. Bekanntmachung 

 

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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
über den Satzungsbeschluss sowie das Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Ober dem Pörschpesch" und über den Ort und die Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung
I. Satzungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat von Kehrig hat in öffentlicher Sitzung am 18.09.2013 den Bebauungsplan für das Teilgebiet "Ober dem Pörschpesch" gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
II. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Ober dem Pörschpesch" liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 1 und ist in der nachfolgend abgedruckten, unmaßstäblich verkleinerten Planurkunde durch eine blau gestrichelte Linie umgrenzt.
Die unmaßstäblich verkleinerte Planurkunde ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Die Ausgleichsfläche zu diesem Bebauungsplan liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 7, Nr. 795 (teilweise).
Dieser Bereich ist in dem nachstehend unmaßstäblich verkleinert abgedruckten Lageplan durch eine grün gestrichelte Linie umgrenzt.
Der unmaßstäblich verkleinerte Lageplan mit der dargestellten Ausgleichsfläche ist ebenfalls Bestandteil dieser Bekanntmachung.
III. Auslegung
Der Bebauungsplan für das Teilgebiet "Ober dem Pörschpesch" (Satzung und Planzeichnung) einschließlich der Begründung liegt ab dem Tage dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen - Bauverwaltung, Zimmer 47 - während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus und kann von jedem eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
IV. Inkrafttreten
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
V. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Hiernach können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
VI. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der derzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kehrig, 25.10.2013 Keifenheim, Ortsbürgermeister