Satzung der Ortsgemeinde Kehrig vom 04.03.2020

Satzung der Ortsgemeinde Kehrig vom 04.03.2020

 

über die Veränderungssperre für das Teilgebiet "Vor dem Dorf"

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) in Verbindung mit den §§ 14, und 16 des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) m.W.v. 29.07.2017, Stand: 05.01.2018 aufgrund Gesetzes vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) wird gemäß Beschluss der Ortsgemeinde Kehrig vom 04.03.2020 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Zu sichernde Planung

Der Ortsgemeinderat von Kehrig hat in seiner Sitzung am 14.11.2019 für das in § 2 näher bezeichneten Teilgebiet "Vor dem Dorf" den Beschluss gefasst einen Bebauungsplan aufzustellen.

Zur Sicherung der Planung wird für den vorgenannten künftigen Bebauungsplanbereich eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 12 Flurstück Nr. 91, 92, 93, 94, 95, 96 und 97/4 und ist in dem dieser Satzung beigefügten Lageplanauszug, der Bestandteil der Satzung ist, durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.

§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

I.

Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

 

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

 

a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

 

b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

II.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Anträge auf Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre sind bei der Ortsgemeinde Ettringen zu stellen.

§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit dem Tag der Öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan - siehe § 2 - rechtsverbindlich wird.

Kehrig, den — Ostrominski, Ortsbürgermeister

Ausgefertigt:

Die vorstehende Satzung stimmt mit der Beschlussfassung des Ortsgemeinderates überein.

Kehrig, den — Ostrominski, Ortsbürgermeister