Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Kehrig

Verunreinigungen an Straßen und Grundstücken innerhalb der Ortslage Kehrig

 

 

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

in der letzten Ortsgemeinderatsitzung wurde Klage darüber geführt dass es an verschiedenen, nicht nur unbebauten Grundstücken, Bürgersteige und Wege und Plätze nicht sehr sauber ist.

Aus diesem Grund verwiese ich noch einmal auf unsere „Satzung über die Reinigung öffentlicher Strassen“ und bitte um deren Beachtung.

Herbert Keifenheim, Ortsbürgermeister 

 

Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen
der Ortsgemeinde Kehrig
vom 16.04.2002
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung
mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
§ 1
Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird
den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke
auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie
angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch
dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt
persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich
Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere
Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.
(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen
Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom
Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-,
Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen
zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch
Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich
ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es
zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein
oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über
eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der
Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht
als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.
(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch
verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die
Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche
verlangen.
§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen,
insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind
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alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist,
unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil
dieser Satzung.
(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht
den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen
Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren
Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet
werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur
Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende
Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die
Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten,
die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu
reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der
zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.
(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben
(Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in
Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen.
Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im
Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der
Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die
Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die
Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2
Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten
Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).
(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht
auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis
4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die
Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer
Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der
Reinigungspflicht der Gemeinde.
(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder
offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur
Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung
unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine
an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die
Baugrundstücke erschlossen sind.
§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Ortsgemeinde
gegenüber der Ortsgemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden,
wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. In dieser Vereinbarung
kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung
der Ortsgemeinde ist widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung
besteht. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige
Festlegung der Reinigungspflicht machen.
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§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Säubern der Straßen (§ 5)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung
oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss
störenden Gegenständen.
§ 5
Säubern der Straßen
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm,
Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen,
die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der
Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach
Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder
das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist
unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und
unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem
gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 18.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 16.00 Uhr
zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist.
Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist
insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(5) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten,
besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf
andere Tage anordnen. Das wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekannt gegeben
oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.
§6
Schneeräumung
(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist
der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist
durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der
Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von
Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu
halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon
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bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von
gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn
geschafft werden.
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis
7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7
Bestreuen der Straße
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders
gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte(s. Anlage). Soweit kein Gehweg vorhanden ist,
gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege
sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie
die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen
in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf
Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei
Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen
Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand,
Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder
sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen,
Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee
darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die
Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare
Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon
bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom
gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der
allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders
gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Abwässer
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-,
Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche,
Blut oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den
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Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder
Schneefall herbeigeführte Glätte.
§ 9
Konkurrenzen
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
§ 10
Geldbuße
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund
der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig
im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2
Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 €
geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 24.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung
öffentlicher Straßen vom 10.07.1974 außer Kraft.
Kehrig, den 17.08.2002 Keifenheim, Ortsbürgermeister